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Rechtssicherheit für Notfallsanitäter auf der Zielgeraden

Der heutige Tag (28.01.2021) ist ein historischer Tag. Nach jahrelangen Anstrengungen des Bayerischen und Deutschen Roten Kreuzes, ist heute ein Durchbruch in der Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gelungen.

Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages hat gestern einen Änderungsantrag des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) ins Plenum des Deutschen Bundestages eingebracht, der die notwendige Rechtssicherheit herstellt und heute beschlossen wurde. Dieser Änderungsantrag muss noch formell vom Bundesrat beschlossen werden und tritt erst dann, nach Zeichnung der Bundesregierung und des Bundespräsidenten, als Gesetz in Kraft. Von der Zustimmung des Bundesrates ist auszugehen, da diese Gesetzesänderung auf Initiative des Bundesrates (Bayern und Rheinland-Pfalz) zustande gekommen ist.

Das Notfallsanitätergesetz soll demnach um einen § 2a wie folgt erweitert werden:

Damit wird die jahrelang kritisierte Einschränkung aus dem Weg geräumt, dass der/die Notfallsanitäter/in  erforderliche lebensrettende heilkundliche Maßnahmen bis zum Eintreffen von Notarzt/Notärztin oder dem Beginn einer anderweitigen ärztlichen Versorgung nur im Rahmen der Notkompetenz durchführen darf, obwohl die Befähigung zur eigenverantwortlichen Ausübung entsprechender medizinischer Maßnahmen ein wesentliches Ausbildungsziel des Notfallsanitäters bildet.

Diese Gesetzesänderung ist ein starkes Signal, das die Wichtigkeit und Kompetenzen der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auf einmalige Weise hervorhebt. Wir freuen uns mit Ihnen, auch wenn diese Rechtssicherheit lange hat auf sich warten lassen. 

Häufig gestellte Fragen zur Rechtssicherheit

Was ändert sich konkret für Notfallsanitäter/-innen?

Im Ablauf der Einsätze und der Behandlung von Patienten ändert sich nichts. Lediglich die Rechtsgrundlage für die Anwendung von sogenannten 1c-Maßnahmen sichert den Notfallsanitäter in seiner Tätigkeit besser ab. Das heißt konkret, dass die Durchführung sog. 1c-Maßnahmen nicht mehr durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) begründet werden muss, sondern durch den neuen § 2a im Notfallsanitätergesetz. Das ist ein Gewinn an Rechtssicherheit, da Notfallsanitäter nun in diesem Falle zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Maßnahmen berechtigt sind.

Unter welchen Bedingungen darf ich heilkundliche Maßnahmen ausüben?

Der neue Paragraf erlaubt es Notfallsanitätern, heilkundliche Maßnahmen immer dann auszuüben, wenn

  • diese Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung erlernt wurden und vom Notfallsanitäter beherrscht werden
  • und die Maßnahmen erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.

Dies gilt bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung.

Erweitern sich durch diese Gesetzesänderung die 1c-Maßnahmen?

Der Umfang der definierten Maßnahmen ändert sich nicht. Die Empfehlungen der ÄLRD in Bayern bleiben von dieser Gesetzesänderung unberührt. Es ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, die den Notfallsanitäter zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigt.

Kann ein ÄLRD die Durchführung dieser Maßnahmen trotzdem einschränken?

Die Durchführung derartiger Maßnahmen richtet sich nach dem akuten Zustand des Patienten (Lebensgefahr und/oder Abwehr wesentlicher Folgeschäden) und dem individuellen Kompetenzniveau des Notfallsanitäters (eigenverantwortliche Ausübung).

Ist eine Änderung des BayRDG notwendig, damit die Rechtssicherheit Anwendung findet?

Nein, es ist keine Änderung eines Landesgesetzes notwendig. Regelungen zur Ausübung der Heilkunde werden auf bundesgesetzlicher Ebene getroffen.

Heißt das nun, dass ich keinen Notarzt mehr nachfordern muss, um invasive Maßnahmen zu ergreifen?

Nein. Um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden, ist auch zukünftig der Notarztruf unabdingbar.

Ab wann gilt die Gesetzesänderung?

Im Rahmen der Gesetzgebung wird die Gesetzesänderung nach Beschluss des Bundestags dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Abschließend erhält der Bundespräsident die Gesetzesänderung zur Unterzeichnung. Danach erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hier werden wir gesondert informieren.