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  1. Rotes Kreuz
  2. Selbstverständnis
  3. Grundsatzerklärung nach LkSG

Verantwortung wird im Bayerischen Roten Kreuz groß geschrieben

Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) stellt sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte. Dies gilt für unsere eigene Geschäftstätigkeit ebenso wie in unseren regionalen, nationalen und globalen Lieferketten. Mit klaren Verantwortlichkeiten und einer Vielzahl von Maßnahmen tragen wir zur Einhaltung dieser fundamentalen Rechte bei.

1. Prinzipien

Das Bayerische Rote Kreuz anerkennt seine bestehende Verpflichtung,

  • die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, zu schützen und zu gewährleisten;
  • im Rahmen seiner besonderen Rolle als Rotes Kreuz die ihm zugewiesenen völker-, verbands-, bundes- und landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und als solches dem gesamten geltenden Recht Folge zu leisten und die Menschenrechte zu achten;
  • die Notwendigkeit, Rechten und Verpflichtungen im Fall ihrer Verletzung angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen gegenüberzustellen.

Die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bezieht sich auf die national und – im Hinblick auf das Ausland – international anerkannten Menschenrechte, worunter mindestens die Menschenrechte, die in der Internationalen Menschenrechtscharta ausgedrückt sind sowie die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten zu verstehen sind.

Diese Prinzipien finden Anwendung sowohl auf alle Gliederungen als auch auf das Hauptamt und das Ehrenamt des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie sind als geschlossenes Ganzes anzusehen und sowohl in einzelnen Teilen als auch in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe ihres Ziels auszulegen, die Standards und Verfahrensweisen in Bezug auf das BRK und die Menschenrechte so zu verbessern, dass greifbare Ergebnisse für betroffene Personen und lokale Gemeinwesen erzielt werden und somit auch zu einer sozial nachhaltigen Globalisierung beitragen.

Die Prinzipien sind nicht so auszulegen, dass durch sie die Rot-Kreuz-Grundsätze oder die Satzung des BRK eingeschränkt oder untergraben würden. Sie sind auf nicht-diskriminierende Weise umzusetzen, mit besonderem Augenmerk auf die Rechte und Bedürfnisse, wie auch Herausforderungen von Individuen, die Gruppen oder Bevölkerungsteilen angehörten, die einem besonderen Risiko der Vulnerabilität und Marginalisierung ausgesetzt sind, sowie unter gewährender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, denen Frauen und Männer ausgesetzt sein können.

2. Wahrung der Prinzipien

Zur Wahrung der Prinzipien wird das BRK

  • Regelungen um- und durchsetzen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, von Geschäftspartnern und Lieferanten die Achtung der Menschenrechte einzufordern, und in regelmäßigen Abständen die Hinlänglichkeit dieser Rechtsvorschriften bewerten und etwaige Lücken zu schließen;
  • sicherstellen, dass durch die laufende Geschäftstätigkeit andere Partner des BRK nicht daran gehindert werden, sondern vielmehr befähigt werden, die Menschenrechte zu achten;
  • wirksame Handlungsanleitungen zur Achtung der Menschenrechte in seiner gesamten Geschäftstätigkeit bereitstellen;
  • Geschäftspartner dazu anhalten und es ihnen gegebenenfalls zur Auflage machen, zu kommunizieren, wie sie ihren menschenrechtlichen Auswirkungen begegnen.

Das BRK wird eine angemessene Aufsicht ausüben, um seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, wenn es mit anderen Geschäftspartnern vertragliche oder durch Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können.

3. Risikomanagement und -analyse

Wegen des erhöhten Risikos schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen in von Konflikten betroffenen Gebieten wird das BRK unter Beachtung seiner sich aus dem Verbandsrecht ergebenden Befugnisse helfen sicherzustellen, dass in diesen Kontexten tätige Wirtschaftsunternehmen nicht an solchen Verletzungen beteiligt sind, unter anderem indem das BRK:

  • in einer möglichst frühen Phase das Gespräch mit Geschäftspartnern aufnimmt, um ihnen zu helfen, die menschenrechtsbezogenen Risken ihrer Geschäftsbeziehungen zu erkennen, zu vermeiden und zu mildern;
  • Geschäftspartnern angemessene Unterstützung dabei gewährt, die erhöhten Verletzungsrisiken abzuschätzen und ihnen zu begegnen, mit besonderer Aufmerksamkeit auf geschlechtsbasierte und sexualisierte Gewalt;
  • einem Geschäftspartner, der an groben Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist und sich weigert, bei der Handhabung der Situation zu kooperieren, den Zugang zu Geschäftskontakten zum BRK verwehrt;
  • dafür Sorge trägt, dass die geltenden Regelungen, Beschlüsse, Gesetze und sonstigen Vorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen dem Risiko, dass Unternehmen an groben Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, wirksam begegnet wird.

Das BRK wird sicherstellen, dass alle seine Leitungskräfte, welche die Unternehmenspraxis beeinflussen, sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben der Menschenrechtsverpflichtungen des BRK bewusst sind und diese beachten, unter anderem durch die Bereitstellung entsprechender Informationen, Schulungen und Unterstützung.

Die Verantwortung, die Menschenrechte zu achten, macht es erforderlich, dass das BRK es vermeidet, durch seine eigene Tätigkeit nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verursachen oder dazu beizutragen und diesen Auswirkungen zu begegnen, wenn sie auftreten. Das BRK bemüht sich, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte zu verhüten oder zu mindern, die auf Grund einer Geschäftsbeziehung mit ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, selbst wenn sie nicht zu diesen Auswirkungen beitragen.

Um die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen zu ermitteln, zu verhüten und zu mildern sowie Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie ihnen begegnet werden, lässt das BRK eine hohe Sorgfaltspflicht auf dem Gebiet der Menschenrechte walten. Es werden Verfahren implementiert, um tatsächliche und potentielle menschenrechtliche Auswirkungen zu ermitteln. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse werden berücksichtigt, um Folgemaßnahmen zu ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen werden nachgehalten sowie Angaben dazu gemacht wie den Auswirkungen begegnet wird.

Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen, die das BRK durch seine eigene Tätigkeit unter Umständen verursacht oder zu denen es beiträgt oder die infolge seiner Geschäftsbeziehungen mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Sorgfaltspflicht wird je nach Größe des Geschäftspartners, des Risikos schwerer menschenrechtlicher Auswirkungen und der Art des Kontextes der Geschäftstätigkeit von unterschiedlicher Komplexität sein. Angesichts der Tatsache, dass sich Menschenrechtsrisiken im Zeitverlauf verändern können, stellen die Sorgfaltspflichten eine kontinuierliche Aufgabe war, die sich im operativen Umfeld eines Unternehmens und des BRK weiterentwickeln.

Um die menschenrechtlichen Risiken abzuschätzen, wird das BRK alle tatsächlichen oder potentiellen nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen ermitteln und bewerten, an denen es entweder durch seine eigene Tätigkeit oder durch seine Geschäftsbeziehungen beteiligt ist. Dieses Verfahren wird sich auf

  • internes und/oder unabhängiges externes Fachwissen auf dem Gebiet der Menschenrechte stützen;
  • sinnvolle Konsultationen mit potentiell betroffenen Gruppen und anderen in Betracht kommenden Stakeholdern umfassen, die der Größe des BRK und der Art des Kontextes seiner Tätigkeit Rechnung tragen.

4. Prävention und Abhilfe

Um nachteilige menschenrechtlichen Auswirkungen zu verhüten und zu mindern, wird das BRK die Erkenntnisse aus seinen Verträglichkeitsprüfungen in alle einschlägigen internen Geschäftsbereiche und Abläufe integrieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Dabei setzt eine wirksame Integration voraus, dass:

  • die Verantwortung dafür, diesen Auswirkungen zu begegnen, auf einer angemessenen Ebene und in einem angemessenen Aufgabenbereich innerhalb des BRK angesiedelt wird;
  • die internen Entscheidungs-, Mittelzuweisungs- und Aufsichtsverfahren es gestatten, wirksame Gegenmaßnahmen gegen diese Auswirkungen zu treffen.

Angemessene Maßnahmen sind abhängig davon:

  • ob das BRK eine nachteilige Auswirkung selbst verursacht oder dazu beiträgt, oder ob es lediglich daran beteiligt ist, weil die Auswirkungen wegen einer Geschäftsbeziehung unmittelbar mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder seinen Dienstleistungen verbunden ist;
  • welches Einflussvermögen das BRK besitzt, der nachteiligen Auswirkung zu begegnen.

Um zu verifizieren, ob nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet wird, wird das BRK die Wirkung der von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen verfolgen. Die Wirksamkeitskontrolle wird:

  • von geeigneten qualitativen und quantitativen Indikatoren ausgehen;
  • auf Rückmeldungen seitens interner wie externer Quellen zurückgreifen, einschließlich betroffener Stakeholder.

Um darüber Rechenschaft abzulegen, sie das BRK menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet, wird das BRK offen unter Beachtung des Datenschutzes kommunizieren, insbesondere wenn von betroffenen Stakeholdern oder in ihrem Namen Bedenken vorgebracht werden.

5. Beschwerdemanagement und Dokumentation

Das BRK stellt ein unabhängiges Beschwerdesystem bereit, über das die Möglichkeit besteht, auch anonyme Beschwerden einzureichen.

Zur Gewährung der Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus werden folgende Grundsätze beachtet:

  • Legitimität: Sie ermöglicht das Vertrauen von Beschwerdeführern und gewährleisten eine faire Abwicklung von Beschwerdeverfahren;
  • Zugänglichkeit: Das Beschwerdeverfahren ist über die Homepage des BRK für jedermann und zu jeder Zeit zugänglich;
  • Berechenbarkeit: Das Beschwerdeverfahren bietet ein klares, bekanntes Verfahren mit einem vorhersehbaren zeitlichen Rahmen für jede Verfahrensstufe an;
  • Ausgewogenheit: Durch das externe fachkundig begleitete unabhängige Beschwerdeverfahren wird ein faires, informiertes und respektvolles Verfahren gewährleistet;
  • Transparenz: Die Beschwerdeführer werden – sofern gewünscht – laufend über den Fortgang ihres Beschwerdeverfahrens unterrichtet, um Vertrauen in die Wirksamkeit des Verfahrens zu bilden;
  • Rechte-kompatibel: Es wird sichergestellt, dass die Ergebnisse und Abhilfen mit international anerkannten Menschenrechten in Einklang stehen;
  • Quelle kontinuierlichen Lernens: Es wird auf sachdienliche Maßnahmen zurückgegriffen, um Lehren zur Verbesserung des Beschwerdemechanismus und zur Verhütung künftiger Missstände und Schäden zu ziehen.

6. Veröffentlichung

Das BRK veröffentlicht diese Punkte und gibt sie Bekanntgabe über das interne IMS an Beschäftigte aus Ehren- und Hauptamt und dem Gesamtpersonalrat.

7. Menschenrechtsbeauftragte

Der Landesvorstand ernennt einen Menschenrechtsbeauftragten. Dieser hat insbesondere die Pflicht, ein wirksames Risikomanagement zu implementieren und jährlich zu berichten. 

Die Menschenrechtsbeauftragte des Bayerischen Roten Kreuzes ist Frau Hannelore Schnelzer (BRK-Landesgeschäftsstelle, Garmischer Straße 19-21, 81373 München).