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EUGH stützt Konzessionsmodell im bayerischen Rettungsdienst

München, 11. März 2011. Mit großem Interesse hat das Bayerische Rote Kreuz das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der Vergaberichtlinien im Rettungsdienst verfolgt.


In dem Verfahren in Luxemburg wurde die vergaberechtliche Einordnung des Konzessionsmodells beurteilt. Landesgeschäftsführer Dieter Deinert: "Der EUGH hat heute verkündet, dass das europäische Vergaberecht, die sogenannte Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR), auf das rettungsdienstliche Konzessionsmodell nicht anwendbar ist. Damit werden weitere bürokratische Hürden vermieden. Bayerischen Patienten ist auch weiterhin eine sehr gute Versorgung garantiert!“

 

Im Freistaat Bayern und in einigen andern Bundesländern ist der Rettungsdienst über ein sogenanntes Konzessionsmodell ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Entgelt für die rettungsdienstlichen Leistungen der beauftragten Hilfsorganisationen nicht von den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierungen getragen werden, sondern von den Sozialversicherungsträgern.
Damit sind die Zweckverbände als Aufgabenträger des Rettungsdienstes nicht identisch mit den Kostenträgern. Der EUGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass im Rahmen dieses Konzessionsmodells kein ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag vorliegt.

 

Landesgeschäftsführer Dieter Deinert: "Damit bestätigt das Urteil die Auffassung des BRK und die Praxis der Zweckverbände. Eine zentrale Voraussetzung für einen "Dienstleistungsauftrag" im vergaberechtlichen Sinn ist demnach nicht gegeben".
Das Urteil aus Luxemburg beantwortete gleichzeitig die Frage zum Betriebsrisiko des Leistungserbringers. Nach Auffassung des EUGH besteht "keine Gewähr auf die vollständige Deckung" der Kosten. Deinert: "Dies ist für den EUGH das wesentliche Entscheidungskriterium dafür, dass kein vergaberechtlicher Dienstleistungsauftrag besteht". Unabhängig davon muss auch im Konzessionsmodell eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe erfolgen.

 

Deinert betonte, dass in Bayern Rettungsdienstleistungen auch bisher transparent vergeben wurden. Keinesfalls würden Vergaben auf Zuruf erfolgen. Vielmehr sei jetzt von höchst richterlicher Stelle bestätigt worden, dass die vom Gesetzgeber gewollte und von den Zweckverbänden praktizierte Transparenz und Chancengleichheit weiterhin Gültigkeit haben wird. Deinert: "Wie bisher werden Leistungsanforderungen, Auswahlkriterien und Abgabefristen allen Bietern bekannt gemacht und auf alle in gleicher Weise angewendet werden."

 

 

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