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BRK fordert dringend Erleichterungen beim "EU-Führerschein"

Die Diskussion über den sog. „Feuerwehrführerschein“, der gerade in Bayern überwiegend die Hilfsorganisationen betrifft, hat sich in den letzten Tagen erheblich zugespitzt.

Wir haben nach der Sitzung des runden Tisches beim Bundesverkehrsministerium vom 29.4.2009 den Eindruck, dass die von den Hilfsorganisationen und der Bayerischen Staatsregierung favorisierte pragmatische Lösung im Sinne unserer Ehrenamtlichen durch unnötig hohe administrative Forderungen z.B. des Deutschen Fahrlehrerverbandes und des Bundesverkehrsministeriums so abgeschwächt werden könnte, dass dadurch letztlich die für das Bayerische Rote Kreuz dringend benötigte Erleichterung verhindert werden  könnte.

Wir Hilfsorganisationen erwarten nun eindringlich die lange geforderte und bereits auch in den Medien angekündigte Lösung dieses Problems, haben aber den Eindruck, dass sich die Sache nun noch einmal inhaltlich negativ entwickeln könnte. Deshalb erlauben wir uns, die Position des BRK nochmals in aller Klarheit darzustellen.

Wir fordern:

- dass Fahrzeugführer des BRK, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sind, die Berechtigung erhalten, Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (Kreisverbände, Bereitschaften, Wasserwacht, Bergwacht) mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4,75 Tonnen ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu führen, nötigenfalls mit dem Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnisklasse B über 2 Jahre einschl. der Zeit des sog. „Führerscheines mit 17“;

- dass darüber hinaus eine praktikable und mit dem geringstmöglichen Aufwand verwirklichbare Lösung für das Führen von Fahrzeugen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen geschaffen wird. Dazu soll die Fahrerlaubnisverordnung so verändert werden, dass der Aufwand für Ausbildung und Prüfung auf ein unabdingbares Mindestmaß an praktischer Ausbildung reduziert wird und diese Ausbildung auch organisationsintern auf den entsprechenden Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem organisationsinternen, nachgewiesenen und dokumentierten Qualitätsmanagement erfolgen kann;

- dass sichergestellt wird, dass optional nach 2 Jahren eine prüfungsfreie Umschreibung in eine zivile Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen möglich ist;

- dass in der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung sichergestellt wird, dass die Gewichtsgrenzen von 4,75 bzw. 7,5 Tonnen auch für das Führen von Zügen (d.h. Kraftfahrzeugen mit einem Anhänger) gelten.


Wir dürfen Ihnen versichern, dass sich die vielen tausend Ehrenamtlichen unseres Verbandes nun ganz intensiv auf die Verwirklichung dieser Ausnahmeregelung verlassen und bürokratische Erschwernisse nicht mehr hinnehmen würden. 

Wir danken Ihnen sehr für Ihr bisheriges Engagement in unserem Sinne, bitten Sie aber inständig, nunmehr auf einen schnellen Abschluss dieser Angelegenheit hinzuwirken und weitere Verzögerungen bzw. bürokratische Erschwernisse zu verhindern.

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