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Genfer Konventionen

Die Genfer Rotkreuz-Abkommen

Insgesamt vier Genfer Rotkreuzabkommen gibt es bis heute, in denen besonders der Grundsatz der Menschlichkeit Berücksichtigung findet. Die vier bekannten völkerrechtlichen Verträge sind Ausdruck der Achtung des Menschen und seiner Würde. Die Abkommen werden inzwischen von über 150 Staaten einschließlich aller Großmächte, der Bundesrepublik Deutschland und aller ihrer Nachbarstaaten anerkannt. Sie werden wie folgt bezeichnet: 

1. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde

2. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeteten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See

3. Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen

4. Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Die Entwicklung dieses humanitären Werkes geht bis heute weiter voran. Gerade der Schutz der Zivilbevölkerung bedarf einer ständigen Fortentwicklung. Durch die Beschlüsse der Diplomatischen Konferenz 1977 in Genf wurden die vier Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 um zwei Zusatzprotokolle erweitert, die zum Inhalt haben:

Zusatzprotokoll 1: den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

Zusatzprotokoll 2: den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte

1. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsopfer zu Land zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde.

Dieses Abkommen verbietet den Kriegführenden, Verwundete zu misshandeln und zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen. Einrichtungen, die zur Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht missbräuchlich verwendet werden darf.

2. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsopfer zur See zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See.

Dieses Abkommen schützt Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden. Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die Krieg führenden Mächte müssen die gefangenen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.

3. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Kriegsgefangene über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt und getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muss sie so versorgen und betreuen wie ihre eigenen Truppen. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen. Persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. Schwerverwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in Genf eingerichtet.

4. Genfer Abkommen

Menschlichkeit im Zeichen der Neutralität für Zivilpersonen im Krieg zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten

Die Krieg Führenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden. Zivilisten in Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzen können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet werden. Für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muss die im besetzten Land existierende Rotkreuzgesellschaft schützen und darf sie in ihrer Tätigkeit nicht behindern.

Geschichte

1864 lädt die Schweizer Bundesregierung zur ersten diplomatischen Konferenz ein, die mit der Unterzeichnung des ersten Abkommens endet. Dieses wird in den folgenden Jahren ergänzt und mit weiteren Abkommen ausgebaut.

1949 finden alle vier Genfer Rotkreuzabkommen ihre bislang endgültige Form.

1954 werden die Genfer Rotkreuzabkommen Teil des innerstaatlichen Rechtes und damit für alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland verbindlich.

1977 werden zwei Zusatzprotokolle zu den Genfer Rotkreuzabkommen von 1949 geschaffen

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